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/ Datenschutz auf einen Blick
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1. Preise: Die Preise verstehen sich ohne Verbindlichkeit in EURO ab Werk, Angebote gelten vorbehaltlich endgültigen Vertragsabschlusses nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Veränderung der Materialgestehungskosten eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen.
2. Lieferungsmöglichkeit: Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörungen, Wagen- oder Behältermängel, Bahnsperren, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten, sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle, entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten soweit nur irgend möglich, pünktlich eingehalten; indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwa verspäteten
Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden. Zwischenverkauf vorbehalten.
3. Naturstein- und Marmorplatten: Muster, Farben, Materialbeschaffenheit etc.: Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steines. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen. Für die bei Naturstein vorkommenden Farbenunterschiede, Trübungen, Aderungen usw., ferner für Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. wird keine Haftung übernommen, wie sie auch keineswegs eine Wertminderung des Natursteins bedeuten.
Bei buntem Marmor sind sachgemäße Kittungen, des Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzung, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelungen), sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Marmorsorten nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Das Schließen von Gesteinsporen ist zulässig.
4. Kleine Handmuster stehen jederzeit kostenlos zur Verfügung.
5. Original Musterplatten werden berechnet, jedoch wird der Betrag bei Auftragserteilung zurückvergütet.
6. Bestellungen nach Plänen und Skizzen müssen die genaue Stückzahl und Größe der gewünschten Platten enthalten, da wir ohne diese Angaben keine Haftung für deren Richtigkeit übernehmen können.
7. Abnahme: Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn diese von einer Vertragspartei schriftlich verlangt wird. Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung, bei Inbenutzungsnahme durch den Auftraggeber nach Ablauf von 6 Werktagen. Vorbehalte wegen Mängel hat der Auftraggeber innerhalb dieser Fristen geltend zu machen.
8. Zahlung: Wenn nicht anders vereinbart innerhalb 30 Tagen rein exkl. MwSt.. Bei Überschreiten des Zahlungsziels werden Verzugszinsen berechnet. Bei den genannten Preisen setzen wir voraus, dass bauseits die Vorkehrungen zur restlosen Fertigstellung unserer Arbeiten gegeben sind. Nachträgliche Restarbeiten müssen nach Zeit- und Materialaufwand berechnet werden. Unsere Preise basieren auf die uns genannten Massen, bei Teilvergabe bedarf es einer gesonderten Regelung.
9. Neben unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gilt die VOB als vereinbart.
/ Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Eigentumsvorbehalt
1. Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt.
2. Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen.
3. Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder jede Be- oder Verarbeitung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt.
4. Veräußert der Käufer unsere Ware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er schon im voraus die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten ab. Der Käufer hat uns hierüber unaufgefordert zu unterrichten. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und uns den Nachweis hierüber zu erbringen. Übersteigt die abgetretene Forderung unsere Forderung um mehr als 20 Prozent, so verpflichten wir uns, dem Käufer den überschließenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen freizugeben.
5. Der Käufer ist verpflichtet uns unverzügliche Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er die Namen und die Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen uns mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen.
6. Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen.
8. Die auf Briefen des Bestellers angegebenen anderslautenden Bedingungen und Vorschriften haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich angenommen sind. Alle mündlichen, fernmündlichen und telegrafischen Erklärungen, sowie alle Erklärungen unserer Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
9. Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt der für uns zuständige Gerichtsort als vereinbart.
Unsere bisherigen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.
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/ Datenerfassung auf unserer Website
Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.